Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz

SchKG

§ 35 Bußgeldvorschriften

Stand: 14.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/35#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 3 Nummer 1 das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder einer dort genannten Einrichtung erschwert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/35#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich

1.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 einer Schwangeren eine Meinung aufdrängt oder
2.
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 13 Absatz 4 Personal behindert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/35#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Schwangere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berät,
2.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 eine schriftliche Feststellung vornimmt,
3.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 oder § 13 Absatz 3 Nummer 3 eine Schwangere unter Druck setzt,
4.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 oder § 13 Absatz 3 Nummer 4 einen dort genannten Inhalt übermittelt,
5.
entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder
6.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/35#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 34 § 36