Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz

SchKG

§ 34 Kostenübernahme

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/34#abs-1 (1) Der Bund übernimmt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Geburt sowie der Vor- und Nachsorge entstehen. Die Kostenübernahme erfolgt entsprechend der Vergütung für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/34#abs-2 (2) Der Träger der Einrichtung, in der die Geburtshilfe stattgefunden hat, die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person, die Geburtshilfe geleistet hat, sowie andere beteiligte Leistungserbringer können diese Kosten unmittelbar gegenüber dem Bund geltend machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/34#abs-3 (3) Macht die Mutter nach der Geburt die für den Geburtseintrag erforderlichen Angaben, kann der Bund die nach Absatz 1 übernommenen Kosten von der Krankenversicherung zurückfordern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/34#abs-4 (4) Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/34#abs-5 (5) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben im Fall des Absatzes 3 Namen und Anschrift der Mutter sowie ihr Pseudonym mit.

§ 33 § 35