Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beratungsverordnung
BeratVO§ 3 Aufgaben der Regionalkommission
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/3#abs-1 (1) Die Regionalkommission berät die Außenstellen, bei denen sie gebildet worden ist. Ihr ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/3#abs-2 (2) Die Regionalkommission ist durch Anhörung zu beteiligen
1. bei der Ausarbeitung eines Planes zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz,
2. bei der Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 Abs. 6 Landesforstgesetz,
3. bei Anordnungen oder Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 2 Landesforstgesetz,
4. bei der Erarbeitung eines forstlichen Fachbeitrages zum Regionalplan nach § 7 Abs. 2 Landesforstgesetz,
5. vor Abgabe einer Stellungnahme aufgrund von § 9 Nr. 2 Landesforstgesetz, sofern das Vorhaben für die Waldfläche oder die Forstwirtschaft im Forstamtsbezirk von erheblicher Bedeutung ist,
6. bei der Entscheidung über Genehmigungen nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 Landesforstgesetz.