Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beratungsverordnung
BeratVO§ 4 Unterbleiben der Beteiligung
Stand: 26.08.2026
Die Beteiligung der Beratungsorgane kann unterbleiben, wenn die Entscheidung oder Maßnahme nach den Umständen unaufschiebbar ist. In diesem Fall ist das Beratungsorgan von der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten.