(1) Die Regionalkommission berät die Außenstellen, bei denen sie gebildet worden ist. Ihr ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Regionalkommission ist durch Anhörung zu beteiligen
1. bei der Ausarbeitung eines Planes zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz,
2. bei der Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 Abs. 6 Landesforstgesetz,
3. bei Anordnungen oder Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 2 Landesforstgesetz,
4. bei der Erarbeitung eines forstlichen Fachbeitrages zum Regionalplan nach § 7 Abs. 2 Landesforstgesetz,
5. vor Abgabe einer Stellungnahme aufgrund von § 9 Nr. 2 Landesforstgesetz, sofern das Vorhaben für die Waldfläche oder die Forstwirtschaft im Forstamtsbezirk von erheblicher Bedeutung ist,
6. bei der Entscheidung über Genehmigungen nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 Landesforstgesetz.