Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beratungsverordnung
BeratVO§ 2 Aufgaben des Forstausschusses und der Landesbetriebskommission
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/2#abs-1 (1) Der Forstausschuss berät das Ministerium bei der Durchführung der Aufgaben der Landesforstverwaltung. Ihm ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/2#abs-2 (2) Die Landesbetriebskommission berät den Landesbetrieb Wald und Holz. Ihr ist zu Fragen, die die strategische Zielsetzung des Landesbetriebes Wald und Holz betreffen, und vor allen anderen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/2#abs-3 (3) Die Landesbetriebskommission ist durch Anhörung zu beteiligen
1. bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans des Landesbetriebes
2. vor Einleitung eines Verfahrens zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz.