Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV

§ 24 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

§ 23 § 24a