Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV

§ 24a Elektronische Einreichung

Stand: 19.12.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24a#abs-1 (1) Der interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24a#abs-2 (2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24a#abs-3 (3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 24 § 24b