§ 19 BerRehaG — Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Berufliches Rehabilitierungsgesetz

Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.