Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachungsverordnung

BekanntmVO

§ 5 Amtsblatt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmVO/5#abs-1 (1) Herausgeber des Amtsblatts ist der Bürgermeister. Enthält das Amtsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) einen örtlichen Nachrichten- und Veranstaltungsteil (nichtamtlicher Teil), so kann für diesen auch ein anderer Herausgeber verantwortlich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmVO/5#abs-2 (2) Geben mehrere Gemeinden ein gemeinsames Amtsblatt heraus, so ist als Herausgeber des die jeweilige Gemeinde betreffenden Teils der Bürgermeister zu benennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmVO/5#abs-3 (3) Das Amtsblatt muß

1. im Titel oder im Untertitel eine Bezeichnung führen, welche die Amtlichkeit des Mitteilungsblattes deutlich erkennen lässt und den Geltungsbereich bezeichnet,

2. den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein,

3. die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,

4. einzeln zu beziehen sein.

§ 4 § 6