Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bekanntmachungsverordnung
BekanntmV§ 4 Amtliches Bekanntmachungsblatt
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/4#abs-1 (1) Das amtliche Bekanntmachungsblatt ist von der amtsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde oder vom Amt oder vom Landkreis herauszugeben. Es kann gemeinsam von mehreren amtsfreien Gemeinden, von mehreren Ämtern, von mehreren Verbandsgemeinden und von amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern desselben Landkreises herausgegeben werden. Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss in seinem Titel die Bezeichnung “Amtsblatt” führen und den Geltungsbereich bezeichnen. Neben der Bezeichnung nach Satz 3 kann im Titel eine zusätzliche Bezeichnung aufgenommen werden. Im Titel eines amtlichen Bekanntmachungsblattes eines Amtes können neben dem Amt auch dessen amtsangehörige Gemeinden aufgeführt werden. Im Titel eines amtlichen Bekanntmachungsblattes einer Verbandsgemeinde können neben der Verbandsgemeinde auch deren Ortsgemeinden aufgeführt werden. Im Titel eines amtlichen Bekanntmachungsblattes einer mitverwaltenden Gemeinde können neben der mitverwaltenden Gemeinde die mitverwaltete Gemeinde oder die mitverwalteten Gemeinden aufgeführt werden. Das amtliche Bekanntmachungsblatt ist namentlich in der Hauptsatzung zu bezeichnen; Bestandteil der namentlichen Bezeichnung ist der Titel und die gegebenenfalls gewählte zusätzliche Bezeichnung. Auf der Titelseite des amtlichen Bekanntmachungsblattes können auch gemeinsam oder einzeln
bildliche oder zeichnerische Darstellungen,
ein Inhaltsverzeichnis, das eine Übersicht über die Inhalte des amtlichen und des nichtamtlichen Teils des amtlichen Bekanntmachungsblattes gibt,
abgedruckt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/4#abs-2 (2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss
in ausreichender Auflage nach Bedarf erscheinen,
den Ausgabetag angeben,
jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein sowie
die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/4#abs-3 (3) Enthält das amtliche Bekanntmachungsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch ortsspezifische Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen (nichtamtlicher Teil), so kann für diesen Teil abweichend von Absatz 1 Satz 1 ein anderer Herausgeber verantwortlich sein. Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten. Der amtliche Teil ist dem nichtamtlichen Teil voranzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/4#abs-4 (4) Das amtliche Bekanntmachungsblatt darf Anzeigen nur enthalten, wenn es nicht vom Herausgeber selbst verlegt wird und wenn der Verleger, der für die Anzeigen Verantwortliche oder der Anzeigenwerber nicht Bedienstete der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmV/4#abs-5 (5) Sofern das amtliche Bekanntmachungsblatt einen nichtamtlichen Teil (Absatz 3) und Anzeigen (Absatz 4) enthält, finden die Bestimmungen des Landespressegesetzes und des Wettbewerbsrechts Anwendung.