Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 6 Abrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Pflegekassen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 57 Abs. 24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.