Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung

BVV

§ 6 Abrechnung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Pflegekassen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.

§ 5 § 6a