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§ 5 BeiratsV — Geschäftsordnung

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.