Gesetze / Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
BefBedV§ 14 Haftung
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgasts und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
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13.05.1981 Ausfertigung
§ 14 geändert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1981 (BGBl. I 428)
BGBl. 1981 I S. 428
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