Gesetze / Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
BeauftrV§ 2
Stand: 10.06.2019
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer 10635 eingetragene Deutsche Ultraleichtflugverband e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BeauftrV →
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Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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