Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 11
BGBl. 2010 I S. 11 · 39.697 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
Vom 18. Januar 2010
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2,
3a, Absatz 4 Nummer 3 und § 31c des Luftverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der
Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August
2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Drachen“ die Wörter „und Kinderballonen“ ein-
gefügt.
b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern
a) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Ver-
ordnung zum Sprengstoffgesetz in der je-
weils geltenden Fassung in der Zeit vom
2. Januar bis 30. Dezember,
b) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne
der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz in der jeweils geltenden Fassung,
sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (ins-
besondere von Flug- oder Himmelslaternen)
während der Betriebszeit des Flugplatzes,“.
c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrt-
gerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11
des Luftverkehrsgesetzes ist verboten, wenn
1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers er-
folgt oder
2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Ki-
logramm beträgt.
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des
Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne beson-
dere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen
oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten
mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den
Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzver-
kehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnah-
men von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn
von der beantragten Nutzung des Luftraums
keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgehen.
(4) Die Behörde bestimmt nach ihrem pflicht-
gemäßen Ermessen, welche Unterlagen der An-
trag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung
nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 enthalten
muss.
(5) Landesrechtliche Regelungen, die Auf-
stiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten,
bleiben unberührt.“
2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn
diese mehr als 300 Meter aufsteigen,“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „fern- oder“ ge-
strichen.
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-
fügt:
„7. der Aufstieg von unbemanntem Luftfahrtgerät
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des
Luftverkehrsgesetzes.“

3. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „anderen fern- oder“ gestrichen.
b) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
„3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege
von gebündelten Kinderballonen,
4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von
Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,
5. Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrs-
gesetzes.“
c) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
„3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der
Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,
4. im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
5. im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtgeräts.“
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben un-
berührt.“
4. § 7 der Anlage 2 (zu § 21) wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Um Zusammenstöße zu vermeiden, stellt der Einwinker vor Anwendung der in Absatz 5 dargestellten
Zeichen sicher, dass der Roll- und Schwebebereich, in dem das Luftfahrzeug geführt werden soll, frei von
Hindernissen ist.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler bestimmt
sind:
1. Einwinker!
Rechte Hand wird über Kopfhöhe angehoben, der
Einwinkstab zeigt dabei nach oben; linker Einwink-
stab zeigt nach unten und wird in Richtung Körper
bewegt.
2. Bestimmen der Abstellposition!
Ausgestreckte Arme werden über den Kopf ange-
hoben, beide Einwinkstäbe zeigen dabei nach
oben.
3. Zeichen des nächsten Einwinkers oder Anwei-
sungen der Flugplatz-/Rollkontrolle beachten!
Beide Arme zeigen nach oben; Arme werden seit-
lich nach außen bewegt und ausgestreckt. Ein-
winkstäbe zeigen dabei in Richtung des nächsten
Einwinkers oder in Richtung Rollfläche.

4. Geradeaus!
Ausgestreckte Arme werden am Ellenbogen ange-
winkelt. Einwinkstäbe werden dabei von Brust- zu
Kopfhöhe auf und ab bewegt.
5a. Nach links drehen!
(vom Piloten aus gesehen)
Rechter Arm und Einwinkstab werden seitlich waa-
gerecht ausgestreckt, die linke Hand macht dabei
ein „Vorwärts“ Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe-
gung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor-
derliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs
hin.
5b. Nach rechts drehen!
(vom Piloten aus gesehen)
Linker Arm und Einwinkstab werden seitlich waage-
recht ausgestreckt, die rechte Hand macht dabei
ein „Vorwärts“ Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe-
gung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor-
derliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs
hin.
6a. Normaler Halt!
Beide Arme und Einwinkstäbe werden seitlich waa-
gerecht ausgestreckt und langsam über den Kopf
bewegt bis die Einwinkstäbe sich kreuzen.
6b. Nothalt!
Beide Arme und Einwinkstäbe werden abrupt über
den Kopf bewegt, die Einwinkstäbe werden dabei
gekreuzt.

7a. Bremsen anziehen!
Die Hand wird mit geöffneter Handfläche knapp
über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon-
takt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird
die Hand zu einer Faust geschlossen. Die Bestäti-
gung der Flugbesatzung (Daumen nach oben) ist
abzuwarten.
7b. Bremsen lösen!
Die Hand ist zur Faust geschlossen und wird knapp
über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon-
takt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird
die Handfläche geöffnet. Die Bestätigung der Flug-
besatzung (Daumen nach oben) ist abzuwarten.
8a. Bremsklötze sind vorgelegt!
Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge-
streckt. Einwinkstäbe in einer „stoßenden“ Bewe-
gung nach innen führen, bis diese sich berühren.
Erhalt der Bestätigung der Flugbesatzung muss
sichergestellt sein.
8b. Bremsklötze sind entfernt!
Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge-
streckt. Einwinkstäbe mit einer „stoßenden“ Bewe-
gung nach außen führen. Bremsklötze sind erst
nach Genehmigung der Flugbesatzung zu entfer-
nen.
9. Triebwerk(e) anlassen!
Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, der
Einwinkstab zeigt dabei nach oben; mit kreisenden
Bewegungen der Hand beginnen. Gleichzeitig wird
mit dem über Kopfhöhe angehobenen linken Arm
auf das anzulassende Triebwerk gezeigt.

10. Triebwerke abstellen!
Arm und Einwinkstab werden vor dem Körper in
Schulterhöhe ausgestreckt; Hand und Einwinkstab
werden zum oberen Teil der linken Schulter bewegt
und mit einer schneidenden Bewegung des Ein-
winkstabes vor der Kehle zum oberen Teil der rech-
ten Schulter geführt.
11. Langsamer!
Beide Arme werden seitlich ausgestreckt; die Ein-
winkstäbe werden langsam zwischen Hüft- und
Kniehöhe auf und ab bewegt.
12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite
verringern!
Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten
Einwinkstäben herab; dann entweder den rechten
oder linken Einwinkstab auf und ab bewegen, je
nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke auf der
linken oder rechten Seite verringert werden soll.
13. Rückwärts!
Beide Arme befinden sich in einer vorwärts rotieren-
den Bewegung vor dem Oberkörper. Zum Beenden
der Rückwärts-Bewegung sind die Zeichen 6a. oder
6b. zu verwenden.
14a. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug-
hecks nach Steuerbord!
Linker Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten,
rechter Arm wird dabei aus der senkrechten Hal-
tung über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte
Armhaltung nach vorn bewegt.

14b. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug-
hecks nach Backbord!
Rechter Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten,
linker Arm wird dabei aus der senkrechten Haltung
über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte
Armhaltung nach vorn bewegt.
15. Bestätigung/Alles klar!
Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, Ein-
winkstab zeigt dabei nach oben oder Daumen zeigt
nach oben. Linker Arm verbleibt seitlich des Knies.
16. Schweben!
Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
recht ausgestreckt.
17. Steigen!
Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
recht mit nach oben zeigenden Handflächen ausge-
streckt. Hände bewegen sich aufwärts; die Schnel-
ligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Steig-
geschwindigkeit an.
18. Sinken!
Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
recht mit nach unten zeigenden Handflächen aus-
gestreckt. Hände bewegen sich abwärts; die
Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
Sinkgeschwindigkeit an.

19a. Horizontalbewegung nach links!
(vom Piloten aus gesehen)
Der rechte Arm wird seitlich waagerecht ausge-
streckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die
gleiche Richtung.
19b. Horizontalbewegung nach rechts!
(vom Piloten aus gesehen)
Der linke Arm wird seitlich waagerecht ausge-
streckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die
gleiche Richtung.
20. Landen!
Beide Arme werden mit nach unten gerichteten
Einwinkstäben vor dem Körper gekreuzt.
21. Feuer!
Rechter Einwinkstab wird in einer Achterbewegung
von der Schulter zum Knie geführt, gleichzeitig zeigt
der linke Einwinkstab auf den Brandherd.
22. Position halten/Warten!
Beide Arme werden mit nach unten gerichteten Ein-
winkstäben in einem 45 Grad Winkel seitlich ausge-
streckt. Warten bis das Luftfahrzeug für die nächste
Bewegung bereit ist.

23. Luftfahrzeug freigegeben!
Mit rechter Hand und/oder Einwinkstab salutieren,
um das Luftfahrzeug freizugeben. Augenkontakt mit
der Flugbesatzung so lange beibehalten, bis das
Luftfahrzeug zu rollen beginnt.
24. Steuerung nicht bewegen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Rechter Arm wird über dem Kopf ausgestreckt, da-
bei wird die Hand zur Faust geschlossen oder der
Einwinkstab waagerecht gehalten. Linker Arm ver-
bleibt seitlich des Knies.
25. Bodenstromversorgung anschließen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf
gehalten. Linke Hand wird waagerecht geöffnet,
die Fingerspitzen der rechten Hand werden in Rich-
tung der linken Handfläche bewegt und berühren
diese in Form eines „T“. Bei Dunkelheit können
auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des
„T“ verwendet werden.
26. Bodenstromversorgung trennen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf
gehalten. Die Fingerspitzen der rechten Hand be-
rühren die linke Handfläche in Form eines „T“. Die
rechte Hand wird anschließend von der linken Hand
wegbewegt.
Die Bodenstromversorgung ist erst nach Genehmi-
gung des Piloten zu trennen. Bei Dunkelheit können
auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des
„T“ verwendet werden.
27. Negativ!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Rechter Arm wird von der Schulter an waagerecht
nach außen gestreckt. Einwinkstab wird nach unten
gerichtet oder der Daumen zeigt nach unten. Linke
Hand verbleibt seitlich des Knies.

28. Mittels Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Beide Arme werden waagerecht ausgestreckt, die
Hände werden auf die Ohren gelegt.
29. Öffnen/Schließen des Einstiegs!
(Zeichen der Technik/Instandhaltung)
Rechter Arm befindet sich an der Körperseite, der
linke Arm in einem 45 Grad Winkel über Kopfhöhe.
Rechter Arm wird in einer schwingenden Bewegung
zum oberen Teil der linken Schulter geführt.
.“
Artikel 2
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBI. I S. 1229),
die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3535) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Von der Musterzulassung befreit sind:
1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließ-
lich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeits-
forderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,
2. unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes.
Nummer 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.“
2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeu-
gen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003)“ durch die Wörter „den
Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November
2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009)“ ersetzt.
b) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hub-
schraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003)“ durch die Wörter
„den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. No-
vember 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009)“ ersetzt.
3. In § 96b Satz 1 werden nach den Wörtern „Erlaubnis zum Einflug“ die Wörter „in deutsches Hoheitsgebiet“
eingefügt.

20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010
4. Die Anlage 3 zu § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Weitere Bemerkungen / Further remarks
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Tauglichkeitszeugnis
Medical Certificate
Ausgestellt nach Tauglichkeitsanforderungen
der ICAO und JAR-FCL 3
Issued in accordance with ICAO and JAR-FCL medical requirements
Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
Only valid in conjunction with an official identification document
In den Luftfahrerschein einzulegen
Pertaining to a Flight Crew Licence
I Ausstellungsstaat / State of issue VIII Ausstellende Luftfahrtbehörde / issuing authority
II Tauglichkeitsklasse / Medical certificate class
Bundesrepublik Deutschland
첸 Klasse 1 / Class 1 첸 Klasse 2 / Class 2
III Referenznummer / Reference number
Bitte entsprechende Klasse ankreuzen
IX Beginn der Gültigkeit / Validity commencement date
IV Name und Vorname des Inhabers / Last and first name of holder
Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO)
Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO)
XIV Geburtsdatum und Geburtsort / Date and place of birth
XII Gültig bis / Validity until
Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO)
V Wohnsitz / Address
Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO)
X Ausstellungsdatum / Date of issue
VI Staatsangehörigkeit / Nationality
XI Stempel / Stamp
Unterschrift des flugmedizinischen Sachverständigen / Signature of AME
VII Unterschrift des Inhabers / Signature of holder
AME Nummer
AME ID No. D AME

XIII Einschränkungen oder Auflagen / Limitations or conditions
Nr. Kennung Einschränkungen/Auflagen/Bedingungen/
Befristungen
1 TML Gültig nur für … Monate
2 VDL Muss optimal korrigierende Sehhilfe tragen
und ebensolche Ersatzbrille mitführen
3 VML Muss optimal korrigierende multifokale Brille
tragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen
4 VNL Muss optimal korrigierende Brille tragen und
ebensolche Ersatzbrille mitführen
5 VCL Gültig nur für Flüge nach Sichtflugregeln
und bei Tag
6 OML Gültig nur als/oder mit qualifiziertem
Copiloten
7 OFL Gültig nur für eine Lizenz als Flugzeug-
ingenieur
8 OCL Gültig nur als Copilot
9 OSL Gültig nur mit Sicherheitspilot und in Luft-
fahrzeugen mit Doppelsteuer
10 OAL Eingeschränkt auf bestimmte Flugzeug-
muster nach Überprüfungsflug
11 OPL Gültig nur ohne Fluggäste
12 APL Gültig nur mit überprüfter Prothese
13 AHL Gültig nur mit überprüfter und zugelassener
Handsteuerung
14 AGL Gültig nur mit anerkannter Schutzbrille
15 SSL Besondere Auflagen/Einschränkungen wie
angegeben
16 SIC Besondere Anweisungen, mit der für die
Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle
Verbindung aufnehmen
17 REV Bei dem Inhaber dieses Tauglichkeits-
zeugnisses wurde aktuell oder in der Ver-
gangenheit eine weitergehende Überprüfung
der Tauglichkeit nach § 24c Abs. 1 LuftVZO
oder eine Überprüfung der Zuverlässigkeit
und Tauglichkeit nach § 24c Abs. 2 LuftVZO
durchgeführt.
18 RXO Muss regelmäßig fachophthalmologisch
untersucht werden
*) Zuständige Stelle gemäß § 22 LuftVZO
Erstuntersuchung / Initial medical examination
auferlegt aufgehoben Datum / date Ausstellungsstaat / State of issue
durch durch
AME/AMC AME/AMC
AME/AMC AME/AMC
AME/AMC AME/AMC
Datum der / date of Letzten / last Nächsten / next
AME/AMC AME/AMC
AME/AMC AME/AMC
Augenfachärztliche
AMC AMC Untersuchung
/
AMC AMC Extended
ophtalmological
AMC AMC examination
AME Klasse 1 AME Klasse 1
/AMC /AMC
AME Klasse 1 AME Klasse 1
/AMC /AMC Verlängerungs-
AME Klasse 1 AME Klasse 1 untersuchung
/AMC /AMC /
AME Klasse 1 AME Klasse 1 Medical
/AMC /AMC (general)
AME Klasse 1 AME Klasse 1 examination
/AMC /AMC
AME Klasse 1 AME Klasse 1
/AMC /AMC
AME Klasse 1 AME Klasse 1
/AMC /AMC Elektrokardio-
graphie
*) *)
/
Electrocardio-
AME Klasse 1 AME Klasse 1 gram
/AMC /AMC
Audiometrie
/
AME Klasse 1 AME Klasse 1 Audiogram
/AMC /AMC

Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO)
Erstuntersuchung Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Gültigkeit des flugmedizinischen bis 59 Jahre – 12 Monate
Tauglichkeitszeugnisses, ab 60 Jahre – 6 Monate
Flugmedizinische ab 40 Jahre – 6 Monate, sofern gewerbs-
Tauglichkeitsuntersuchung mäßiger Transport von Fluggästen mit
Flugzeugen oder Hubschraubern erfolgt, die
nur mit einem Piloten betrieben werden
Röntgenthoraxaufnahme wenn indiziert
Hämoglobin bei der Erstuntersuchung und danach bei jeder
Untersuchung
Elektrokardiographie bei der Erstuntersuchung, danach
bis 29 Jahre – alle 60 Monate
30 bis 39 Jahre – alle 24 Monate
40 bis 49 Jahre – alle 12 Monate
ab 50 Jahre – bei jeder Verlängerungs- oder
Erneuerungsuntersuchung und wenn indiziert
Audiometrie bei der Erstuntersuchung, danach
bis 39 Jahre – alle 60 Monate
ab 40 Jahre – alle 24 Monate
Erweiterte HNO-Untersuchung bei der Erstuntersuchung, danach wenn
indiziert
Erweiterte ophthalmologische bei der Erstuntersuchung, danach bei
Untersuchung (Facharzt) Refraktionsfehlern zwischen +3 und +5dpt.
und zwischen -3 und -6dpt. alle 60 Monate,
bei Refraktionsfehlern über -6dpt. alle
24 Monate
Lipidstatus bei der Erstuntersuchung und bei der ersten
Untersuchung nach Vollendung des
40. Lebensjahres
Lungenfunktionsuntersuchung bei der Erstuntersuchung, danach wenn
(Spirometrie) indiziert
Urinstatus bei jeder Untersuchung
Bemerkung: Die dargestellten Untersuchungen und Fristen stellen Mindestanforderungen
Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO)
Flugmedizinisches Zentrum (AMC) oder
flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
bis 39 Jahre – 60 Monate
40 bis 59 Jahre – 24 Monate
ab 60 Jahre – 12 Monate
wenn indiziert
bei der Erstuntersuchung, danach wenn
indiziert
bei der Erstuntersuchung, danach
ab 40 Jahre – bei jeder Verlängerungs- oder
Erneuerungsuntersuchung und wenn indiziert
beim Erwerb einer IR-Berechtigung
bis 39 Jahre – alle 60 Monate
ab 40 Jahre – alle 24 Monate
wenn indiziert
wenn indiziert
bei der Erstuntersuchung, wenn mehr als
2 koronare Risikofaktoren bestehen, und bei
der ersten Untersuchung nach Vollendung des
40. Lebensjahres
wenn indiziert
bei jeder Untersuchung
dar. Darüber hinausgehende Untersuchungen sind
durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen durchzuführen, sofern dies im Rahmen der Tauglichkeits-
feststellung notwendig oder klinisch indiziert erscheint.

Artikel 3
Aufhebung der
Luftsicherheitsverordnung
Die Luftsicherheitsverordnung vom 17. Mai 1985
(BGBl. I S. 788), die zuletzt durch Artikel 535 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung zur
Beauftragung von Luftsportverbänden
In § 1 der Verordnung zur Beauftragung von Luft-
sportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2111), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Amtsgerichts Fulda, Zweig-
stelle Gersfeld (Rhön)“ durch die Wörter „Amtsgerichts
Braunschweig“ und die Angabe „Nummer 110“ durch
die Angabe „Nummer 200069“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
In Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 der Bodenabfertigungs-
dienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2885), die zuletzt durch Artikel 537 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, werden in der Übersicht über die Zahl der zu-
zulassenden Selbst- und Drittabfertiger auf dem Flug-
hafen Berlin-Schönefeld (SXF) in der Zeile Nummer 5.7
(Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Ge-
tränken) die Angaben „2“ und „3“ und in der Zeile Num-
mer 7 (Betankungsdienste) die Angaben „2“ und „5“
jeweils durch das Wort „unbegrenzt“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
§ 9 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2006
(BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung, die
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Januar 2010
Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitäts-
managementsystem nach Anhang (Teil 21) der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom
24. September 2003 zur Festlegung der Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüch-
tigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge
und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstun-
gen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und
Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003,
S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1057/2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30)
geändert wurde.
(2) Für Luftfahrzeuge nach Anhang II der Verord-
nung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-
luftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-
linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.
L 79 vom 19.3.2008, S. 1) erfolgen die Musterprü-
fung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem
Qualitätsmanagementsystem entsprechend den
Bestimmungen des Anhangs (Teil 21) der Verord-
nung (EG) Nr. 1702/2003.“
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In einem nach Anhang (Teil 21) der Verord-
nung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigten Herstellungs-
betrieb sind die technischen Prüfungen und Be-
scheinigungen von Personen vorzunehmen, die von
dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt
und entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach ei-
nem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und
vom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten Ausbildungs-
programm qualifiziert sind.“
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut der Luftverkehrs-Ord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung nach
Artikel 8 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 11. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ba539bd63590158c….