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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 11

BGBl. 2010 I S. 11 · 39.697 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11
                                                 Verordnung
                                    zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
                                   und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
                                              Vom 18. Januar 2010

  Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2,
3a, Absatz 4 Nummer 3 und § 31c des Luftverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

                       Artikel 1

                   Änderung der
               Luftverkehrs-Ordnung
   Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August
2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 15a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
     „Drachen“ die Wörter „und Kinderballonen“ ein-
     gefügt.

  b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern
         a) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Ver-
            ordnung zum Sprengstoffgesetz in der je-
            weils geltenden Fassung in der Zeit vom
            2. Januar bis 30. Dezember,

         b) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne

            der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-

            gesetz in der jeweils geltenden Fassung,

         sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (ins-
         besondere von Flug- oder Himmelslaternen)
         während der Betriebszeit des Flugplatzes,“.

  c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
       „(3) Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrt-
     gerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11
     des Luftverkehrsgesetzes ist verboten, wenn

     1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers er-
        folgt oder
     2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Ki-
        logramm beträgt.

     Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des
     Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne beson-

     dere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen
     oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige
     Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten
     mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den
     Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzver-
     kehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnah-
     men von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn
     von der beantragten Nutzung des Luftraums
     keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
     Ordnung ausgehen.
        (4) Die Behörde bestimmt nach ihrem pflicht-
     gemäßen Ermessen, welche Unterlagen der An-
     trag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung
     nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 enthalten

     muss.
        (5) Landesrechtliche Regelungen, die Auf-
     stiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten,
     bleiben unberührt.“
2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn

         diese mehr als 300 Meter aufsteigen,“.

  b) In Nummer 5 werden die Wörter „fern- oder“ ge-
     strichen.

  c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ange-
     fügt:
     „7. der Aufstieg von unbemanntem Luftfahrtgerät
         im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des
         Luftverkehrsgesetzes.“
BGBl. 2010, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12

3. § 16a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „anderen fern- oder“ gestrichen.
     b) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
       „3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege
           von gebündelten Kinderballonen,
       4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von
          Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,
       5. Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrs-
          gesetzes.“
     c) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
       „3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der
           Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,
       4. im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
       5. im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtgeräts.“
     d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben un-
       berührt.“
4. § 7 der Anlage 2 (zu § 21) wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
         „(4) Um Zusammenstöße zu vermeiden, stellt der Einwinker vor Anwendung der in Absatz 5 dargestellten
       Zeichen sicher, dass der Roll- und Schwebebereich, in dem das Luftfahrzeug geführt werden soll, frei von
       Hindernissen ist.“
     b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
          „(5) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler bestimmt
       sind:

                                                         1.   Einwinker!
                                                              Rechte Hand wird über Kopfhöhe angehoben, der
                                                              Einwinkstab zeigt dabei nach oben; linker Einwink-
                                                              stab zeigt nach unten und wird in Richtung Körper
                                                              bewegt.




                                                         2.   Bestimmen der Abstellposition!
                                                              Ausgestreckte Arme werden über den Kopf ange-
                                                              hoben, beide Einwinkstäbe zeigen dabei nach
                                                              oben.




                                                         3.   Zeichen des nächsten Einwinkers oder Anwei-
                                                              sungen der Flugplatz-/Rollkontrolle beachten!
                                                              Beide Arme zeigen nach oben; Arme werden seit-
                                                              lich nach außen bewegt und ausgestreckt. Ein-
                                                              winkstäbe zeigen dabei in Richtung des nächsten
                                                              Einwinkers oder in Richtung Rollfläche.

BGBl. 2010, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
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                                        4.   Geradeaus!
                                             Ausgestreckte Arme werden am Ellenbogen ange-
                                             winkelt. Einwinkstäbe werden dabei von Brust- zu
                                             Kopfhöhe auf und ab bewegt.




                                        5a. Nach links drehen!
                                            (vom Piloten aus gesehen)
                                             Rechter Arm und Einwinkstab werden seitlich waa-
                                             gerecht ausgestreckt, die linke Hand macht dabei
                                             ein „Vorwärts“ Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe-
                                             gung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor-
                                             derliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs
                                             hin.




                                        5b. Nach rechts drehen!
                                            (vom Piloten aus gesehen)
                                             Linker Arm und Einwinkstab werden seitlich waage-
                                             recht ausgestreckt, die rechte Hand macht dabei
                                             ein „Vorwärts“ Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe-
                                             gung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor-
                                             derliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs
                                             hin.




                                        6a. Normaler Halt!
                                             Beide Arme und Einwinkstäbe werden seitlich waa-
                                             gerecht ausgestreckt und langsam über den Kopf
                                             bewegt bis die Einwinkstäbe sich kreuzen.




                                        6b. Nothalt!
                                             Beide Arme und Einwinkstäbe werden abrupt über
                                             den Kopf bewegt, die Einwinkstäbe werden dabei
                                             gekreuzt.

BGBl. 2010, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14



                                             7a. Bremsen anziehen!
                                                  Die Hand wird mit geöffneter Handfläche knapp
                                                  über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon-
                                                  takt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird
                                                  die Hand zu einer Faust geschlossen. Die Bestäti-
                                                  gung der Flugbesatzung (Daumen nach oben) ist
                                                  abzuwarten.




                                             7b. Bremsen lösen!
                                                  Die Hand ist zur Faust geschlossen und wird knapp
                                                  über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon-
                                                  takt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird
                                                  die Handfläche geöffnet. Die Bestätigung der Flug-
                                                  besatzung (Daumen nach oben) ist abzuwarten.




                                             8a. Bremsklötze sind vorgelegt!
                                                  Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge-
                                                  streckt. Einwinkstäbe in einer „stoßenden“ Bewe-
                                                  gung nach innen führen, bis diese sich berühren.
                                                  Erhalt der Bestätigung der Flugbesatzung muss
                                                  sichergestellt sein.




                                             8b. Bremsklötze sind entfernt!
                                                  Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge-
                                                  streckt. Einwinkstäbe mit einer „stoßenden“ Bewe-
                                                  gung nach außen führen. Bremsklötze sind erst
                                                  nach Genehmigung der Flugbesatzung zu entfer-
                                                  nen.




                                             9.   Triebwerk(e) anlassen!
                                                  Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, der
                                                  Einwinkstab zeigt dabei nach oben; mit kreisenden
                                                  Bewegungen der Hand beginnen. Gleichzeitig wird
                                                  mit dem über Kopfhöhe angehobenen linken Arm
                                                  auf das anzulassende Triebwerk gezeigt.

BGBl. 2010, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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                                      10.   Triebwerke abstellen!
                                            Arm und Einwinkstab werden vor dem Körper in
                                            Schulterhöhe ausgestreckt; Hand und Einwinkstab
                                            werden zum oberen Teil der linken Schulter bewegt
                                            und mit einer schneidenden Bewegung des Ein-
                                            winkstabes vor der Kehle zum oberen Teil der rech-
                                            ten Schulter geführt.




                                      11.   Langsamer!
                                            Beide Arme werden seitlich ausgestreckt; die Ein-
                                            winkstäbe werden langsam zwischen Hüft- und
                                            Kniehöhe auf und ab bewegt.




                                      12.   Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite
                                            verringern!
                                            Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten
                                            Einwinkstäben herab; dann entweder den rechten
                                            oder linken Einwinkstab auf und ab bewegen, je
                                            nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke auf der
                                            linken oder rechten Seite verringert werden soll.




                                      13.   Rückwärts!
                                            Beide Arme befinden sich in einer vorwärts rotieren-
                                            den Bewegung vor dem Oberkörper. Zum Beenden
                                            der Rückwärts-Bewegung sind die Zeichen 6a. oder
                                            6b. zu verwenden.




                                      14a. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug-
                                           hecks nach Steuerbord!
                                            Linker Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten,
                                            rechter Arm wird dabei aus der senkrechten Hal-
                                            tung über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte
                                            Armhaltung nach vorn bewegt.

BGBl. 2010, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16



                                           14b. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug-
                                                hecks nach Backbord!
                                                 Rechter Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten,
                                                 linker Arm wird dabei aus der senkrechten Haltung
                                                 über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte
                                                 Armhaltung nach vorn bewegt.




                                           15.   Bestätigung/Alles klar!
                                                 Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, Ein-
                                                 winkstab zeigt dabei nach oben oder Daumen zeigt
                                                 nach oben. Linker Arm verbleibt seitlich des Knies.




                                           16.   Schweben!
                                                 Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
                                                 recht ausgestreckt.




                                           17.   Steigen!
                                                 Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
                                                 recht mit nach oben zeigenden Handflächen ausge-
                                                 streckt. Hände bewegen sich aufwärts; die Schnel-
                                                 ligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Steig-
                                                 geschwindigkeit an.




                                           18.   Sinken!
                                                 Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage-
                                                 recht mit nach unten zeigenden Handflächen aus-
                                                 gestreckt. Hände bewegen sich abwärts; die
                                                 Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche
                                                 Sinkgeschwindigkeit an.

BGBl. 2010, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                      19a. Horizontalbewegung nach links!
                                           (vom Piloten aus gesehen)
                                            Der rechte Arm wird seitlich waagerecht ausge-
                                            streckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die
                                            gleiche Richtung.




                                      19b. Horizontalbewegung nach rechts!
                                           (vom Piloten aus gesehen)
                                            Der linke Arm wird seitlich waagerecht ausge-
                                            streckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die
                                            gleiche Richtung.




                                      20.   Landen!
                                            Beide Arme werden mit nach unten gerichteten
                                            Einwinkstäben vor dem Körper gekreuzt.




                                      21.   Feuer!
                                            Rechter Einwinkstab wird in einer Achterbewegung
                                            von der Schulter zum Knie geführt, gleichzeitig zeigt
                                            der linke Einwinkstab auf den Brandherd.




                                      22.   Position halten/Warten!
                                            Beide Arme werden mit nach unten gerichteten Ein-
                                            winkstäben in einem 45 Grad Winkel seitlich ausge-
                                            streckt. Warten bis das Luftfahrzeug für die nächste
                                            Bewegung bereit ist.

BGBl. 2010, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18



                                           23.   Luftfahrzeug freigegeben!
                                                 Mit rechter Hand und/oder Einwinkstab salutieren,
                                                 um das Luftfahrzeug freizugeben. Augenkontakt mit
                                                 der Flugbesatzung so lange beibehalten, bis das
                                                 Luftfahrzeug zu rollen beginnt.




                                           24.   Steuerung nicht bewegen!
                                                 (Zeichen der Technik/Instandhaltung)
                                                 Rechter Arm wird über dem Kopf ausgestreckt, da-
                                                 bei wird die Hand zur Faust geschlossen oder der
                                                 Einwinkstab waagerecht gehalten. Linker Arm ver-
                                                 bleibt seitlich des Knies.




                                           25.   Bodenstromversorgung anschließen!
                                                 (Zeichen der Technik/Instandhaltung)
                                                 Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf
                                                 gehalten. Linke Hand wird waagerecht geöffnet,
                                                 die Fingerspitzen der rechten Hand werden in Rich-
                                                 tung der linken Handfläche bewegt und berühren
                                                 diese in Form eines „T“. Bei Dunkelheit können
                                                 auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des
                                                 „T“ verwendet werden.




                                           26.   Bodenstromversorgung trennen!
                                                 (Zeichen der Technik/Instandhaltung)
                                                 Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf
                                                 gehalten. Die Fingerspitzen der rechten Hand be-
                                                 rühren die linke Handfläche in Form eines „T“. Die
                                                 rechte Hand wird anschließend von der linken Hand
                                                 wegbewegt.
                                                 Die Bodenstromversorgung ist erst nach Genehmi-
                                                 gung des Piloten zu trennen. Bei Dunkelheit können
                                                 auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des
                                                 „T“ verwendet werden.



                                           27.   Negativ!
                                                 (Zeichen der Technik/Instandhaltung)
                                                 Rechter Arm wird von der Schulter an waagerecht
                                                 nach außen gestreckt. Einwinkstab wird nach unten
                                                 gerichtet oder der Daumen zeigt nach unten. Linke
                                                 Hand verbleibt seitlich des Knies.

BGBl. 2010, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                       28.   Mittels Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen!
                                                             (Zeichen der Technik/Instandhaltung)
                                                             Beide Arme werden waagerecht ausgestreckt, die
                                                             Hände werden auf die Ohren gelegt.




                                                       29.   Öffnen/Schließen des Einstiegs!
                                                             (Zeichen der Technik/Instandhaltung)
                                                             Rechter Arm befindet sich an der Körperseite, der
                                                             linke Arm in einem 45 Grad Winkel über Kopfhöhe.
                                                             Rechter Arm wird in einer schwingenden Bewegung
                                                             zum oberen Teil der linken Schulter geführt.




                                                                                                                  .“



                                                     Artikel 2

                                                    Änderung der
                                          Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBI. I S. 1229),
die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3535) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Von der Musterzulassung befreit sind:

  1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließ-
     lich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeits-
     forderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,

  2. unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes.

  Nummer 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.“

2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeu-
     gen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003)“ durch die Wörter „den
     Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November
     2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009)“ ersetzt.

  b) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hub-
     schraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003)“ durch die Wörter
     „den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. No-
     vember 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009)“ ersetzt.

3. In § 96b Satz 1 werden nach den Wörtern „Erlaubnis zum Einflug“ die Wörter „in deutsches Hoheitsgebiet“
   eingefügt.

BGBl. 2010, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20
20                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010

4. Die Anlage 3 zu § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


           Weitere Bemerkungen / Further remarks



                                                                              Bundesrepublik Deutschland
                                                                                         Federal Republic of Germany




                                                                                      Tauglichkeitszeugnis
                                                                                                Medical Certificate
                                                                                 Ausgestellt nach Tauglichkeitsanforderungen
                                                                                           der ICAO und JAR-FCL 3
                                                                       Issued in accordance with ICAO and JAR-FCL medical requirements




                                                                            Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
                                                                             Only valid in conjunction with an official identification document


                                                                                          In den Luftfahrerschein einzulegen
                                                                                           Pertaining to a Flight Crew Licence




     I       Ausstellungsstaat / State of issue                        VIII Ausstellende Luftfahrtbehörde / issuing authority



                                                                       II     Tauglichkeitsklasse / Medical certificate class
     Bundesrepublik Deutschland
                                                                              첸 Klasse 1 / Class 1   첸 Klasse 2 / Class 2
     III     Referenznummer / Reference number
                                                                              Bitte entsprechende Klasse ankreuzen



                                                                       IX Beginn der Gültigkeit / Validity commencement date
     IV Name und Vorname des Inhabers / Last and first name of holder
                                                                              Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO)

                                                                              Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO)


     XIV Geburtsdatum und Geburtsort / Date and place of birth


                                                                       XII Gültig bis / Validity until

                                                                              Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO)
     V       Wohnsitz / Address
                                                                              Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO)



                                                                       X      Ausstellungsdatum / Date of issue


     VI Staatsangehörigkeit / Nationality
                                                                       XI Stempel / Stamp



                                                                       Unterschrift des flugmedizinischen Sachverständigen / Signature of AME
     VII Unterschrift des Inhabers / Signature of holder

                                                                       AME Nummer
                                                                       AME ID No.           D AME

BGBl. 2010, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21
 XIII Einschränkungen oder Auflagen / Limitations or conditions

Nr. Kennung Einschränkungen/Auflagen/Bedingungen/
            Befristungen
1    TML     Gültig nur für … Monate
2    VDL     Muss optimal korrigierende Sehhilfe tragen
             und ebensolche Ersatzbrille mitführen
3    VML     Muss optimal korrigierende multifokale Brille
             tragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen
4    VNL     Muss optimal korrigierende Brille tragen und
             ebensolche Ersatzbrille mitführen
5    VCL     Gültig nur für Flüge nach Sichtflugregeln
             und bei Tag
6    OML     Gültig nur als/oder mit qualifiziertem
             Copiloten
7    OFL     Gültig nur für eine Lizenz als Flugzeug-
             ingenieur
8    OCL     Gültig nur als Copilot
9    OSL     Gültig nur mit Sicherheitspilot und in Luft-
             fahrzeugen mit Doppelsteuer
10   OAL     Eingeschränkt auf bestimmte Flugzeug-
             muster nach Überprüfungsflug
11   OPL     Gültig nur ohne Fluggäste

12   APL     Gültig nur mit überprüfter Prothese

13   AHL     Gültig nur mit überprüfter und zugelassener
             Handsteuerung
14   AGL     Gültig nur mit anerkannter Schutzbrille

15   SSL     Besondere Auflagen/Einschränkungen wie
             angegeben

16   SIC     Besondere Anweisungen, mit der für die
             Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle
             Verbindung aufnehmen
17   REV     Bei dem Inhaber dieses Tauglichkeits-
             zeugnisses wurde aktuell oder in der Ver-
             gangenheit eine weitergehende Überprüfung
             der Tauglichkeit nach § 24c Abs. 1 LuftVZO
             oder eine Überprüfung der Zuverlässigkeit
             und Tauglichkeit nach § 24c Abs. 2 LuftVZO
             durchgeführt.
18   RXO     Muss regelmäßig fachophthalmologisch
             untersucht werden

 *) Zuständige Stelle gemäß § 22 LuftVZO

                            Erstuntersuchung / Initial medical examination

  auferlegt   aufgehoben    Datum / date                        Ausstellungsstaat / State of issue
   durch         durch
 AME/AMC      AME/AMC
 AME/AMC      AME/AMC

 AME/AMC      AME/AMC
                            Datum der / date of            Letzten / last      Nächsten / next
 AME/AMC      AME/AMC

 AME/AMC      AME/AMC
                            Augenfachärztliche
   AMC          AMC         Untersuchung
                            /
   AMC          AMC         Extended
                            ophtalmological
   AMC          AMC         examination
AME Klasse 1 AME Klasse 1
  /AMC         /AMC
AME Klasse 1 AME Klasse 1
  /AMC         /AMC         Verlängerungs-
AME Klasse 1 AME Klasse 1   untersuchung
  /AMC         /AMC         /
AME Klasse 1 AME Klasse 1   Medical
  /AMC         /AMC         (general)
AME Klasse 1 AME Klasse 1   examination
  /AMC         /AMC
AME Klasse 1 AME Klasse 1
  /AMC         /AMC
AME Klasse 1 AME Klasse 1
  /AMC         /AMC         Elektrokardio-
                            graphie
     *)           *)
                            /
                            Electrocardio-
AME Klasse 1 AME Klasse 1   gram
  /AMC         /AMC

                            Audiometrie
                            /
AME Klasse 1 AME Klasse 1   Audiogram
  /AMC         /AMC
BGBl. 2010, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22
       Tauglichkeitszeugnis                 Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO)

       Erstuntersuchung                     Flugmedizinisches Zentrum (AMC)

       Gültigkeit des flugmedizinischen     bis 59 Jahre – 12 Monate
       Tauglichkeitszeugnisses,             ab 60 Jahre – 6 Monate
       Flugmedizinische                     ab 40 Jahre – 6 Monate, sofern gewerbs-
       Tauglichkeitsuntersuchung            mäßiger Transport von Fluggästen mit
                                            Flugzeugen oder Hubschraubern erfolgt, die
                                            nur mit einem Piloten betrieben werden

       Röntgenthoraxaufnahme                wenn indiziert

       Hämoglobin                           bei der Erstuntersuchung und danach bei jeder
                                            Untersuchung

       Elektrokardiographie                 bei der Erstuntersuchung, danach
                                            bis 29 Jahre – alle 60 Monate
                                            30 bis 39 Jahre – alle 24 Monate
                                            40 bis 49 Jahre – alle 12 Monate
                                            ab 50 Jahre – bei jeder Verlängerungs- oder
                                            Erneuerungsuntersuchung und wenn indiziert

       Audiometrie                          bei der Erstuntersuchung, danach
                                            bis 39 Jahre – alle 60 Monate
                                            ab 40 Jahre – alle 24 Monate

       Erweiterte HNO-Untersuchung          bei der Erstuntersuchung, danach wenn
                                            indiziert

       Erweiterte ophthalmologische         bei der Erstuntersuchung, danach bei
       Untersuchung (Facharzt)              Refraktionsfehlern zwischen +3 und +5dpt.
                                            und zwischen -3 und -6dpt. alle 60 Monate,
                                            bei Refraktionsfehlern über -6dpt. alle
                                            24 Monate

       Lipidstatus                          bei der Erstuntersuchung und bei der ersten
                                            Untersuchung nach Vollendung des
                                            40. Lebensjahres

       Lungenfunktionsuntersuchung          bei der Erstuntersuchung, danach wenn
       (Spirometrie)                        indiziert

       Urinstatus                           bei jeder Untersuchung

     Bemerkung: Die dargestellten Untersuchungen und Fristen stellen Mindestanforderungen

  Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO)

  Flugmedizinisches Zentrum (AMC) oder
  flugmedizinischer Sachverständiger (AME)

  bis 39 Jahre – 60 Monate
  40 bis 59 Jahre – 24 Monate
  ab 60 Jahre – 12 Monate

  wenn indiziert

  bei der Erstuntersuchung, danach wenn
  indiziert

  bei der Erstuntersuchung, danach
  ab 40 Jahre – bei jeder Verlängerungs- oder
  Erneuerungsuntersuchung und wenn indiziert

  beim Erwerb einer IR-Berechtigung
  bis 39 Jahre – alle 60 Monate
  ab 40 Jahre – alle 24 Monate

  wenn indiziert

  wenn indiziert

  bei der Erstuntersuchung, wenn mehr als
  2 koronare Risikofaktoren bestehen, und bei
  der ersten Untersuchung nach Vollendung des
  40. Lebensjahres

  wenn indiziert

  bei jeder Untersuchung

dar. Darüber hinausgehende Untersuchungen sind
     durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen durchzuführen, sofern dies im Rahmen der Tauglichkeits-
     feststellung notwendig oder klinisch indiziert erscheint.
BGBl. 2010, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23
                       Artikel 3
                   Aufhebung der
             Luftsicherheitsverordnung

  Die Luftsicherheitsverordnung vom 17. Mai 1985

(BGBl. I S. 788), die zuletzt durch Artikel 535 der Ver-

ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-

dert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                  Änderung der
                 Verordnung zur
       Beauftragung von Luftsportverbänden

   In § 1 der Verordnung zur Beauftragung von Luft-
sportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2111), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Amtsgerichts Fulda, Zweig-
stelle Gersfeld (Rhön)“ durch die Wörter „Amtsgerichts
Braunschweig“ und die Angabe „Nummer 110“ durch
die Angabe „Nummer 200069“ ersetzt.

                       Artikel 5
                 Änderung der
       Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
   In Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 der Bodenabfertigungs-
dienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I

S. 2885), die zuletzt durch Artikel 537 der Verordnung

vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-

den ist, werden in der Übersicht über die Zahl der zu-

zulassenden Selbst- und Drittabfertiger auf dem Flug-

hafen Berlin-Schönefeld (SXF) in der Zeile Nummer 5.7

(Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Ge-

tränken) die Angaben „2“ und „3“ und in der Zeile Num-

mer 7 (Betankungsdienste) die Angaben „2“ und „5“

jeweils durch das Wort „unbegrenzt“ ersetzt.

                       Artikel 6
                  Änderung der
     Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
  § 9 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2006
(BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
     „(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Num-
  mer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zu-
  lassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung, die

                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                    Berlin, den 18. Januar 2010

    Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitäts-
    managementsystem nach Anhang (Teil 21) der Ver-
    ordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom
    24. September 2003 zur Festlegung der Durchfüh-

    rungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüch-

    tigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge

    und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstun-

    gen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und
    Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003,

    S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
    Nr. 1057/2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30)
    geändert wurde.

        (2) Für Luftfahrzeuge nach Anhang II der Verord-
    nung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur
    Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-
    luftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
    Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-
    linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
    Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.
    L 79 vom 19.3.2008, S. 1) erfolgen die Musterprü-
    fung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem
    Qualitätsmanagementsystem entsprechend den
    Bestimmungen des Anhangs (Teil 21) der Verord-
    nung (EG) Nr. 1702/2003.“
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) In einem nach Anhang (Teil 21) der Verord-

    nung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigten Herstellungs-

    betrieb sind die technischen Prüfungen und Be-

    scheinigungen von Personen vorzunehmen, die von

    dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt

    und entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach ei-

    nem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und

    vom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten Ausbildungs-

    programm qualifiziert sind.“

                            Artikel 7

                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut der Luftverkehrs-Ord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung nach
Artikel 8 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                            Artikel 8

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 11. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ba539bd63590158c….