Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 50a Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/50c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 50c geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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