Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 12 Zuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.06.2025
Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.