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# § 13 BeamtVAltGZustAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden; Vertretung des Dienstherrn bei Klagen

Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung  
Stand: 11.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie

- 1. den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder

- 2. den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.

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Zitiervorschlag: § 13 BeamtVAltGZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/13

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