Gesetze / Ergotherapeutengesetz

ErgThG

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/8#abs-1 (1) Als Erlaubnis im Sinne des § 1 gelten:

1.
eine auf Grund der in § 10 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin",
2.
eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Höheren Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) der Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Ausbildung verliehene Anerkennung als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" und
3.
eine durch ein Prüfungs- und Anerkennungszeugnis der Städtischen Fachschule für Beschäftigungstherapie in München verliehene Anerkennung als "Beschäftigungstherapeut" oder "Beschäftigungstherapeutin".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/8#abs-2 (2) Eine in Absatz 1 genannte Anerkennung gilt auch als Erlaubnis, statt der Berufsbezeichnung nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung weiterzuführen. § 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/8#abs-3 (3) (gegenstandslos)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/8#abs-4 (4) (gegenstandslos)

§ 7 § 8a