Gesetze / Ergotherapeutengesetz

ErgThG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut",
2.
ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungstherapeut", "Beschäftigungstherapeutin", "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" oder
3.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"

führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 6 § 8