Gesetze / Ergotherapeutengesetz
ErgThG§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/6#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/6#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/6#abs-3 (3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/6#abs-4 (4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Ergotherapeuten ausübt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 ErgThG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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18.02.1986 Ausfertigung
§ 6 geändert und teilweise aufgehoben durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I 265)
BGBl. 1986 I S. 265
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