Gesetze / Ergotherapeutengesetz
ErgThG§ 6
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/6#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/6#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/6#abs-3 (3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/6#abs-4 (4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Ergotherapeuten ausübt.