Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 81 Kostenbeteiligung des Landes
Stand: 30.07.2026
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- VG Potsdam, 08.11.2012 – VG 6 K 1408/09Zitiert von 5
- VG Frankfurt (Oder), 27.02.2019 – 5 K 522/14Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Land kann sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung einschließlich der Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke und Stauanlagen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aus dem Aufkommen des Wassernutzungsentgelts und der Abwasserabgabe unter Beachtung der Zweckbindungen beteiligen, soweit hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.