Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 81 Kostenbeteiligung des Landes

Stand: 30.07.2026

Brandenburg2 Entscheidungen

Das Land kann sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung einschließlich der Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke und Stauanlagen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aus dem Aufkommen des Wassernutzungsentgelts und der Abwasserabgabe unter Beachtung der Zweckbindungen beteiligen, soweit hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ 80 § 82