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§ 81 BbgWG (Brandenburg) — Kostenbeteiligung des Landes

Brandenburgisches Wassergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land kann sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung einschließlich der Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke und Stauanlagen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aus dem Aufkommen des Wassernutzungsentgelts und der Abwasserabgabe unter Beachtung der Zweckbindungen beteiligen, soweit hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.