Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 59 Aufgabenträgerschaft
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Potsdam, 09.03.2023 – 8 L 132/23Zitiert von 1
- VG Cottbus, 01.11.2012 – VG 6 K 428/11
- VG Cottbus, 07.10.2020 – 6 K 1564/16Befugnis zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen nach Übertragung der Aufgabenträgerschaft auf einen Zweckverband KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Cottbus, 19.12.2019 – 6 K 965/16Zitiert von 2
- VG Cottbus, 30.10.2018 – 6 K 692/13Zitiert von 10
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 61/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 BbgWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde.