Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 3 Einteilung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
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- VG Potsdam, 16.06.2016 – VG 1 K 749/13
- VG Frankfurt (Oder), 27.02.2015 – VG 5 K 1240/10
- VG Frankfurt (Oder), 26.09.2013 – 5 K 1225/10Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 19.04.2011 – 2 U 2/10Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/3#abs-1 (1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in Gewässer I. Ordnung und Gewässer II. Ordnung. Gewässer I. Ordnung sind die Bundeswasserstraßen und die nach Absatz 2 festgelegten Gewässer. Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/3#abs-2 (2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer I. Ordnung festzulegen, die nicht Bundeswasserstraßen sind.