Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 3 Einteilung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/3#abs-1 (1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in Gewässer I. Ordnung und Gewässer II. Ordnung. Gewässer I. Ordnung sind die Bundeswasserstraßen und die nach Absatz 2 festgelegten Gewässer. Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/3#abs-2 (2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer I. Ordnung festzulegen, die nicht Bundeswasserstraßen sind.

§ 2 § 4