Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 2 Verordnungsermächtigung (zu § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 01.08.2026
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- VG Frankfurt (Oder), 21.12.2010 – 3 K 1837/06Zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.12.2010 – 18/10
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/2#abs-1 (1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/2#abs-2 (2) Zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, die Badegewässer betreffen, kann das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über Anforderungen an Gewässer und Wasser, deren Ausweisung, Überwachung und Einstufung sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden.