Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 2 Verordnungsermächtigung (zu § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/2?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/2?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, die Badegewässer betreffen, kann das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über Anforderungen an Gewässer und Wasser, deren Ausweisung, Überwachung und Einstufung sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden.
Kapitel 2
Gewässer
Abschnitt 1
Einteilung der oberirdischen Gewässer
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 BbgWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt (Oder), 21.12.2010 – 3 K 1837/06Zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.12.2010 – 18/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.