Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die landesspezifischen Belange der Bewirtschaftung, die Nutzung und den Schutz der Gewässer, die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes aufgeführten Gewässer sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzung auswirken oder auswirken können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/1#abs-3 (3) Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie deren Fortsetzung oder Bestandteil sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/1#abs-4 (4) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

Gräben, die der Be- oder Entwässerung nur eines Grundstücks dienen;

Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Be- oder Entwässerung der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind;

Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem oberirdischen Gewässer nicht oder nur zeitweise künstlich verbunden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/1#abs-5 (5) Das in Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen oder auf andere Weise vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte Wasser, insbesondere in Dränageeinrichtungen, und das Niederschlagswasser sind keine Gewässer.

§ 2