# § 106 BbgWG (Brandenburg) — Bauabnahme

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Baumaßnahmen, für die eine wasserrechtliche Zulassung erteilt ist, bedürfen der Bauabnahme durch die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind der zuständigen Behörde vom Unternehmer anzuzeigen.

(2) Über beanstandungsfreie Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei geringfügigen Mängeln kann der Abnahmeschein erteilt werden, wenn die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist gewährleistet erscheint. Die Wasserbehörde kann geringfügige Abweichungen von der zugelassenen Ausführung ohne Änderung der wasserrechtlichen Zulassung genehmigen. Vor der Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur mit Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.

(3) Auf das Erfordernis der Bauabnahme soll bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden.

---

Zitiervorschlag: § 106 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/106
