Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 10 Überflutung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BbgWG →
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- VG Potsdam, 26.02.2020 – 14 K 266/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/10#abs-1 (1) Werden an Gewässern, die nicht als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, Ufergrundstücke oder dahinterliegende Grundstücke durch natürliche Ereignisse dauernd überflutet, findet § 6 Absatz 2 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/10#abs-2 (2) Werden an Gewässern, die als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, dann wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die neue Uferlinie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/10#abs-3 (3) Werden an Gewässern II. Ordnung Grundstücke bei Mittelwasserstand durch künstliche Einwirkungen dauernd überflutet, treten die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, den früheren Eigentümer zu entschädigen.