Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 6 Eigentumsgrenzen
Stand: 01.08.2026
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- VG Potsdam, 26.02.2020 – 14 K 266/18Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/6#abs-1 (1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/6#abs-2 (2) Ist ein Gewässerbett kein selbständiges Grundstück und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze:
für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;
für nebeneinander liegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die unter Nummer 1 bezeichnete Mittellinie;
für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke die Verbindungslinie der Endpunkte der Landgrenzen am Gewässer.