Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 9 Verlandung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Potsdam, 26.02.2020 – 14 K 266/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/9#abs-1 (1) Eine Verlandung ist eine bei Mittelwasserstand mit dem bisherigen Ufergrundstück verbundene Bodenfläche, deren Entstehung auf das durch natürliche Ereignisse hervorgerufene allmähliche Anlanden oder auf das Zurücktreten des Wassers zurückzuführen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/9#abs-2 (2) Bei selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken (§ 6 Absatz 1) wächst das Eigentum an der Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke entsprechend dem Anteil der Verbindung mit ihren Ufergrundstücken zu. Dies gilt jedoch erst, wenn sich auf der Verlandung Pflanzenbewuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenbewuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/9#abs-3 (3) Bei nicht selbständig ausgewiesenen Gewässergrundstücken gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.