Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 11 Uferabriss

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/11#abs-1 (1) Wird ein Stück Land durch natürliche Ereignisse vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, wächst es diesem Ufergrundstück zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/11#abs-2 (2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Verbindung mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

§ 10 § 12