Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Windenergieanlagenabstandsgesetz

BbgWEAAbG

§ 1 Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWEAAbG/1#abs-1 (1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuchs findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu zulässigerweise errichteten Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 des Baugesetzbuchs) oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 des Baugesetzbuchs) einhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern in den dort genannten Gebieten Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Vorhaben auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 ( BGBl. I S. 1353), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 4) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWEAAbG/1#abs-2 (2) Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zur nächstgelegenen Gebäudekante der Hauptanlage eines Wohngebäudes im Sinne des Absatzes 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWEAAbG/1#abs-3 (3) Die Landesregierung wird verpflichtet, den in Absatz 1 festgelegten Mindestabstand unverzüglich durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn und soweit dies zur Umsetzung bundesgesetzlicher Bedarfsvorgaben zu Flächenbeitragswerten für Windenergie an Land erforderlich ist.

§ 2