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# § 1 BbgWEAAbG (Brandenburg) — Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen

Brandenburgisches Windenergieanlagenabstandsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuchs findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu zulässigerweise errichteten Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 des Baugesetzbuchs) oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 des Baugesetzbuchs) einhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern in den dort genannten Gebieten Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Vorhaben auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 ( BGBl. I S. 1353), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 4) geändert worden ist.

(2) Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zur nächstgelegenen Gebäudekante der Hauptanlage eines Wohngebäudes im Sinne des Absatzes 1.

(3) Die Landesregierung wird verpflichtet, den in Absatz 1 festgelegten Mindestabstand unverzüglich durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn und soweit dies zur Umsetzung bundesgesetzlicher Bedarfsvorgaben zu Flächenbeitragswerten für Windenergie an Land erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgWEAAbG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWEAAbG/1

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