Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
BbgUVPG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 30.07.2026
Die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend für das Landesrecht.