Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Trennungsgeldverordnung

BbgTGV

§ 3c Reisebeihilfe für Heimfahrten von minderjährigen Bediensteten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Ein Beamter, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kein Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung erhält, erhält für jeden halben Monat eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt zum Wohnort der Eltern oder Erziehungsberechtigten entsprechend § 5 der Trennungsgeldverordnung, wenn er nicht täglich an den Wohnort zurückkehrt und die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist.

§ 3b § 4