Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Trennungsgeldverordnung
BbgTGV§ 3 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3#abs-1 (1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Trennungsgeldverordnung), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,12 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3#abs-2 (2) Als Fahrkosten werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels von der Wohnung zur Dienststätte und zurück erstattet. Dies gilt auch dann, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist und für die täglichen Fahrten ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzt wird. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3#abs-3 (3) Als Wegstreckenentschädigung wird ein Betrag von 0,30 Euro für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte gewährt, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist und der Berechtigte für die täglichen Fahrten ein Kraftfahrzeug benutzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3#abs-4 (4) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3#abs-5 (5) Das Trennungsgeld nach Absatz 1 darf im jeweiligen Kalendermonat den Betrag von 400 Euro nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen; der errechnete Wert ist auf volle Euro aufzurunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3#abs-6 (6) § 6 der Trennungsgeldverordnung ist nicht anzuwenden.