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BbgTGV

§ 3b Sonderbestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3b#abs-1 (1) Bei Wechsel des Ausbildungsortes aus Anlass einer Abordnung (Zuweisung) zur weiteren Ausbildung, der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung oder einer Zwischen- oder Laufbahnprüfung wird dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) Tage- und Trennungstagegeld in folgender Höhe gewährt:

für die ersten sieben Tage nach dem Tag der Beendigung der Antrittsreise 75 Prozent des Tagegeldes des Trennungsreisegeldes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung,

vom achten Tag an 75 Prozent des Trennungstagegeldes nach § 3 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3b#abs-2 (2) Wird durch die Ausbildungseinrichtung des Landes Verpflegung entgeltlich bis zur Höhe des Trennungstagegeldes und Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt, werden Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld nicht gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Anwärter diese angebotenen Leistungen ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3b#abs-3 (3) Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft aus anderen als persönlichen Gründen wird Trennungsgeld nicht gewährt. Werden Einzelmahlzeiten unentgeltlich bereitgestellt, so ist

das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld nach Absatz 1 Nummer 1,

das Trennungstagegeld nach Absatz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vomhundertsatzes

für das Frühstück um 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je 40 vom Hundert zu kürzen. Bei unentgeltlicher Bereitstellung von Unterkunft werden das im Trennungsreisegeld enthaltene Übernachtungsgeld und das Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt. Das Trennungsgeld wird nach den Sätzen 1 bis 3 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung und Unterkunft bereitgestellt werden und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahrt- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn der Anwärter unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3b#abs-4 (4) Trennungsgeld kann in Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen herabgesetzt werden, gegebenenfalls auch entfallen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3b#abs-5 (5) Wird ein Anwärter auf seinen Wunsch einer bestimmten Ausbildungsstelle zugewiesen und stünde ihm am Ort seiner Stammdienststelle oder am Wohnort ein gleichwertiger Ausbildungsplatz zur Verfügung, so kann ihm Trennungsgeld nach Absatz 1 nur insoweit gewährt werden, als er dieses am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle erhalten hätte. Bei einer Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle im Ausland findet die Auslandstrennungsgeldverordnung keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3b#abs-6 (6) Die zuständige Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle des Anwärters anzusehen ist.

§ 3a § 3c