§ 3c BbgTGV (Brandenburg) — Reisebeihilfe für Heimfahrten von minderjährigen Bediensteten

Brandenburgische Trennungsgeldverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Beamter, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kein Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung erhält, erhält für jeden halben Monat eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt zum Wohnort der Eltern oder Erziehungsberechtigten entsprechend § 5 der Trennungsgeldverordnung, wenn er nicht täglich an den Wohnort zurückkehrt und die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist.