Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Trennungsgeldverordnung

BbgTGV

§ 3a Trennungsgeld bei Maßnahmen des Verwaltungsumbaus

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3a#abs-1 (1) Bei nicht nur vorübergehenden Zuteilungen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und Versetzungen im Rahmen des Verwaltungsumbaus mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 des Bundesumzugskostengesetzes wird Beamten und Richtern abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von längstens 18 Monaten auf ihren Antrag Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach § 3 Absatz 1 bis 3 gewährt. Daneben werden entstandene notwendige Mehraufwendungen erstattet, wenn aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden muss. Die Frist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung. § 2 der Trennungsgeldverordnung ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Sofern Beamte und Richter aus anderen als persönlichen Gründen nicht an den Wohnort zurückkehren, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung Trennungsgeld nach den §§ 3 bis 5 der Trennungsgeldverordnung gewährt wird. In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel zur Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nur mit Beginn des nächstfolgenden Anspruchszeitraumes nach § 9 Absatz 1 Satz 2 der Trennungsgeldverordnung zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3a#abs-2 (2) Der Verwaltungsumbau nach Absatz 1 umfasst die Auflösung von Dienststellen oder wesentlichen Dienststellenteilen, die Verlegung von Dienststellen oder wesentlichen Dienststellenteilen, den Zusammenschluss oder die Teilung von Dienststellen, grundlegende Änderungen der Dienststellenorganisation einschließlich der Bündelung und Verlagerung von Aufgaben, die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden im Sinne des § 65 Nummer 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 30 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Personalmaßnahmen im Sinne des neunten Abschnitts des Landespersonalvertretungsgesetzes mit dem Ziel des Personalabbaus bei Dienststellen, in denen die fristgerechte Realisierung haushaltsrechtlich bestimmter Abbauziele durch Altersabgänge nicht möglich ist. Beamte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind unbeschadet des Satzes 1 vom Verwaltungsumbau auch dann betroffen, wenn die Fortsetzung ihrer Verwendung am bisherigen Dienstort oder in der bisherigen Schulstufe auf Grund sich ändernder Schülerzahlen oder wegen mangelnden Fachbedarfs nicht mehr möglich ist. Sofern sich der bisherige Dienstort des Beamten aus Anlass des Verwaltungsumbaus nicht ändert oder die Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, ist Absatz 1 auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht anwendbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3a#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Stelle entscheidet über den Antrag nach Absatz 1. Das für das finanzielle Dienstrecht zuständige Ministerium kann für die Durchführung des Satzes 1 Richtlinien erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung liegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3a#abs-4 (4) Der Höchstzeitraum nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht überschritten werden, wenn sich aus Anlass einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung der neue Dienstort nicht ändert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/3a#abs-5 (5) Nach Ablauf des Höchstzeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld nach den Regelvorschriften weitergewährt werden, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Hinderungsgrund nach § 12 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes und § 2 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung vorliegt. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 bleiben unberührt.

§ 3 § 3b