Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Trennungsgeldverordnung
BbgTGV§ 2 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/2#abs-1 (1) Trennungsreisegeld nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung wird für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise gewährt. Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe abweichend von Satz 1 das Trennungsreisegeld bis zu weiteren sieben Tagen bewilligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTGV/2#abs-2 (2) Trennungsgeld für die Zeit nach dem Ende der Gewährung des Trennungsreisegeldes nach Absatz 1 bestimmt sich im Übrigen nach § 3 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung.