(1) Trennungsreisegeld nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung wird für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise gewährt. Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe abweichend von Satz 1 das Trennungsreisegeld bis zu weiteren sieben Tagen bewilligen.
(2) Trennungsgeld für die Zeit nach dem Ende der Gewährung des Trennungsreisegeldes nach Absatz 1 bestimmt sich im Übrigen nach § 3 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung.