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# § 3 BbgStkV (Brandenburg) — Dauer und Abschluss der Ausbildung

Brandenburgische Studienkollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dauer der Ausbildung am Studienkolleg umfasst in der Regel zwei Semester. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Semester verlängert oder auf ein Semester verkürzt werden.

(2) Jedes Semester kann höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Der Ausbildung am Studienkolleg kann ein Deutsch-Vorkurs vorangestellt werden, der ein Semester umfasst.

(4) Die Ausbildung am Studienkolleg wird mit der Feststellungsprüfung abgeschlossen. Diese Prüfung kann auch extern ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgStkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStkV/3

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