§ 2 BbgStkV (Brandenburg) — Rechtsstellung der Studierenden am Studienkolleg

Brandenburgische Studienkollegverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zugelassenen Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden für die Dauer der Ausbildung an der Universität Potsdam befristet immatrikuliert. Sie gehören als Studierende keiner Fakultät an.

(2) Die am Studienkolleg verbrachte Zeit wird nicht auf das Fachstudium angerechnet.