(1) Hat eine Studierende oder ein Studierender in nur einem Fach keine mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Leistungen erzielt und ist ein Ausgleich gemäß § 23 Abs. 3 nicht möglich, so kann diese Prüfung frühestens nach vier Wochen einmal wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Feststellungs- und Ergänzungsprüfung kann nur einmal und in der Regel an demselben Studienkolleg wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Studienkollegs sind anzurechnen.