# § 16 BbgStkV (Brandenburg) — Wiederholung nicht bestandener Prüfungen

Brandenburgische Studienkollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat eine Studierende oder ein Studierender in nur einem Fach keine mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Leistungen erzielt und ist ein Ausgleich gemäß § 23 Abs. 3 nicht möglich, so kann diese Prüfung frühestens nach vier Wochen einmal wiederholt werden.

(2) Eine nicht bestandene Feststellungs- und Ergänzungsprüfung kann nur einmal und in der Regel an demselben Studienkolleg wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Studienkollegs sind anzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 16 BbgStkV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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