Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 20a Datenverarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/20a#abs-1 (1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten darf das Steuerberaterversorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 verarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/20a#abs-2 (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder durch die Steuerberaterkammer Brandenburg an das Steuerberaterversorgungswerk ist zulässig, soweit dies zur Versorgung der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten des Steuerberaterversorgungswerkes gemäß § 2 erforderlich ist.

§ 20 § 20b