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§ 20a BbgStBVG (Brandenburg) — Datenverarbeitung personenbezogener Daten

Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten darf das Steuerberaterversorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 verarbeiten.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder durch die Steuerberaterkammer Brandenburg an das Steuerberaterversorgungswerk ist zulässig, soweit dies zur Versorgung der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten des Steuerberaterversorgungswerkes gemäß § 2 erforderlich ist.